Deutsch-Polnischer Vertrag über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit
- Deutsch-Polnischer Vertrag über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit
Deutsch-Pọlnischer Vertrag über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit,
Deutsch-Pọlnischer Nachbarschaftsvertrag, den Deutsch-Polnischen Grenzvertrag vom 14. 11. 1990 ergänzendes Vertragswerk, unterzeichnet am 17. 6. 1991 in Bonn; dient - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Deutsch-Französischen Vertrag (22. 1. 1963 - der Aussöhnung beider Nationen. Erstmals seit der 1945-48 vollzogenen
Vertreibung der fast ausschließlich deutschen
Bevölkerung in den nach dem
Potsdamer Abkommen vom 2. 8. 1945 unter - zunächst - polnischer
Verwaltung gestellten Teilen des früheren deutschen Reichsgebietes östlich der
Oder-Neiße-Linie, die in weiten Gebieten schon vor der
Potsdamer Konferenz eingesetzt hatte, ist im Vertragswerk die
Existenz einer deutschen
Minderheit in Polen förmlich anerkannt (
Polendeutsche). Entsprechend dem deutsch-französischen
Vorbild wurde zugleich ein Vertrag über die Errichtung eines
Deutsch-Polnischen Jugendwerkes (Abkürzung
DPJW) geschlossen, welches am 1. 1. 1993 seine Arbeit aufnahm. Gleichzeitig wurde die
Bildung eines bilateralen
Umweltrates und einer gemeinsamen Regierungskommission für regionale und grenznahe Zusammenarbeit vereinbart. Die Verträge traten am 16. 1. 1992 in Kraft.
Universal-Lexikon.
2012.
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